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Allgemein müssen die Heiz- und Warmwasserkosten zu einem Teil nach einem Grundbetrag und einem Teil nach dem tatsächlichen Verbrauch auf die Mietparteien umgelegt werden. In der Regel müssen 50 bis 70% der Kosten nach dem Verbrauch umgelegt werden. Geregelt ist dies in den §§ 7 bis 9 der Heizkostenverordnung.

Hintergrund ist, dass ein Teil der Kosten für die Heizanlage unabhängig vom Verbrauch anfällt und allein der Vorhaltung der Anlage geschuldet ist. Der Verbrauchsanteil hingegen soll zum sparsamen Umgang mit Energie anhalten.

Es gibt Ausnahmen bei denen von der Grenze (50 bis 70% nach Verbrauch) abgewichen werden kann. Dazu gehören:

 

Umlage bis zu 100% nach Verbrauch, wenn dies in allen Mietverträgen vereinbart ist

  • Umlage 100% nach Grundkosten, wenn:
    • Mehr als 25% des Verbrauchs geschätzt werden muss (z. B. weil Messgeräte defekt sind)
    • Es sich um ein Zweifamilienhaus handelt bei dem eine Einheit selbst genutzt wird.
    • Die Immobilie überwiegend mit Erneuerbaren Energien oder Wärmepumpen beheizt wird.
    • Die Verbrauchsmessung nicht möglich oder unverhältnismäßig aufwändig ist.

Zwingend vorgeschrieben is die Umlage zu 70% nach Verbrauch für Raumwärme, wenn die

  • Immobilie folgende Eigenschaften erfüllt (§ 7 Nr. 1 HeizkostenV):
    • Sie wird mit Gas beheizt,
    • die Rohre sind überwiegend isoliert und
    • das Gebäude erfüllt nicht die Wärmeschutzverordnung 1994

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