Wenn innerhalb des Steuerjahres zwischen Selbstnutzung und Vermietung gewechselt wurde, berücksichtigt objego den Anteil der Selbstnutzung prozentual zu allen anderen Vermietungen. Das heißt, dieser prozentuale Anteil muss von den steuerlich relevanten Werbungskosten abgezogen werden.
Sollte es hierbei zu ungewöhnlich krummen Prozentsätzen kommen, ist dies kein Anlass zur Sorge, sondern durch die prozentuale Berücksichtigung zu den anderen Vermietungen bedingt.